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Satzung

S A T Z U N G FÜR DIE KULTURSTIFTUNG KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE

gemäß Beschluss des Stiftungsrates vom 21.02.2024

Präambel der Kulturstiftung Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der stetige Wandel in der Welt fordert auch die Kulturszene auf einen aktiven Beitrag zur Bewältigung der aktuellen und kommenden Krisen zu leisten. Die Kulturstiftung unterstützt Kulturarbeiter:innen und Kulturorganisationen auf Ihrem Weg zu resilienten und nachhaltigen Projekten. Die Kulturstiftung Kreis Rendsburg-Eckernförde fühlt sich in ihrer Arbeit und ihrer Förderung der Erfüllung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG: Sustainable Development Goals) verpflichtet. Ein besonderes Augenmerk legt die Kulturstiftung dabei auf die Teilhabe von Menschen, die bisher wenig oder gar nicht an Kulturveranstaltungen oder Kunstprojekten teilgenommen haben.

§1 Name, Sitzung und Rechtsform
(1)Die Stiftung führt den Namen „Kulturstiftung Kreis Rendsburg-Eckernförde“.
(2)Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Rendsburg

§2 Zweck
(1)Zweck der Stiftung ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kultur im KreisRendsburg-Eckernförde, insbesondere
1.die Förderung von Kulturschaffenden im Kreise;
2.die Stiftung eines Kulturpreises;
3.die Förderung der Durchführung von Ausstellungen und anderen kulturellenVeranstaltungen;
4.die Förderung der Erforschung der Heimat- und Kulturgeschichte;
5.die Förderung der Museen;
6.die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung derDenkmalpflege.

(2) Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Es müssen nicht alle Zwecke gleichmäßig und ständig verfolgt werden. Die Stiftung kann Schwerpunkte ihrer Arbeit im Rahmen der in Abs. 1 genannten Bereiche setzen.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Stiftung strebt mit allen Organisationen und Stellen, die ähnliche Ziele verfolgen, eine Zusammenarbeit an.

§ 3 Vermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Anfangskapital von 100.000 DM.
Es erhöht sich um die Vermögenswerte, die der Stiftung mit der Maßgabe der Erhöhung des Stiftungsvermögens zugeführt werden. Über die Annahme beschließt der Stiftungsrat. Dieser kann diese Aufgabe auf den Stiftungsvorstand übertragen.
(2) Die Stiftung erfüllt Ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(3) Der Stiftungsrat kann beschließen, dass Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen Dritter dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um den steuerbegünstigten Zweck der Stiftung auch in Zukunft nachhaltig erfüllen zu können.

§ 4 Organe
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand
2. der Stiftungsrat

§ 5 Zahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen. Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder abberufen werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der dreijährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt für seine Amtsdauer mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und kann dafür einen Geschäftsführer bestellen.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. stellvertretende Vorsitzende sein.

§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird von der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen, wobei sie den Beratungspunkt anzugeben haben.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des § 12 und des § 13 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
(4) Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch im Umlaufverfahren fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren schriftlich erteilen.
(5) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der bzw. dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
Die Zustimmung zum Inhalt der Niederschrift gilt als erteilt, wenn von den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes innerhalb von drei Wochen, gerechnet ab Versand der Niederschrift, keine gegenteilige Mitteilung bei der bzw. dem Vorsitzenden oder bei der Geschäftsführung eingeht.
(6) Die Niederschriften sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren

§ 8 Zahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Ihm gehören kraft Amtes die Kreispräsidentin bzw. der Kreispräsident und die Landrätin bzw. der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde sowie bis zu 7 weitere Mitglieder an.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Wahlzeit führt der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsrates fort.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende bzw.einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von fünf Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet durch Rücktritt, Abberufung oder Tod eines Mitgliedes sowie durch Ablauf der Amtszeit bei den in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitgliedern kraft Amtes. Mitglieder des Stiftungsrates können auf Antrag des Stiftungsrates von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Stiftungsrat aus, kann sich der Stiftungsrat durch Zuwahl für den Rest der Amtszeit ergänzen. Der Stiftungsrat muss sich ergänzen, wenn durch das Ausscheiden des Mitgliedes die Mindestanzahl der Mitglieder des Stiftungsrates unterschritten wird.
Scheidet ein dem Stiftungsrat kraft Amtes angehörendes Mitglied unter Beibehaltung seines Hauptamtes aus dem Stiftungsrat aus, benennt der Hauptausschuss des Kreises Rendsburg-Eckernförde ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
(7) Die Landrätin bzw. der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde als Mitglied des Stiftungsrates gemäß Abs. 1 Satz 2 kann durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrates eine persönliche Vertretung benennen. Diese Benennung kann jederzeit durch die Landrätin, bzw. den Landrat mit entsprechender Mitteilung an die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Stiftungsrates widerrufen werden. Die Benennung endet in jedem Fall mit der Beendigung der Mitgliedschaft der Landrätin, bzw. des Landrates aus dem Stiftungsrat gemäß Abs. 5 Satz 2. Die Möglichkeit der Benennung einer persönlichen Vertretung gilt nicht für den Fall, dass die Landrätin bzw. der Landrat gemäß §8 Abs. 3 Satz 1 zur Vorsitzenden/ zum Vorsitzenden oder zur stellvertretenden Vorsitzenden/ zum stellvertretenen Vorsitzenden gewählt worden ist.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat über die Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere darüber zu wachen, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seiner Vorsitzenden/seinem Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung in der Regel zweimal im Kalenderjahr, mindestens jedoch einmal, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dieses verlangen; dabei haben sie den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Niederschriften des Stiftungsrates sind zu sammeln und vom Stiftungsvorstand während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
(3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 5 Abs. 2, des § 12 und des § 13 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
(4) Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch im Umlaufverfahren fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren schriftlich erteilen. In diesem Falle ist für die Beschlussfassung in der Sache selbst die Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
Die in Satz 1 genannte Zustimmung zum Verfahren gilt dann als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Beginn des Umlaufverfahrens, keine gegenteilige Rückmeldung der Stiftungsratsmitglieder bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder bei der Geschäftsführung eingeht.

(5) Über die in der Sitzung des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die Zustimmung zum Inhalt der Niederschrift gilt als erteilt, wenn von den Mitgliedern des Stiftungsrates innerhalb von drei Wochen, gerechnet ab Versand der Niederschrift, keine gegenteilige Mitteilung bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder bei der Geschäftsführung eingeht.

§ 11 Kuratorium
(1) Der Stiftungsvorstand kann ein Kuratorium berufen; das nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
(2) Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen wesentlichen Stiftungsangelegenheiten.

§ 12 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden;
2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes, der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörden.

§ 13 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungszweck kann in einem anderen steuerbegünstigten Zweck geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann
(3) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks auf nicht absehbare Zeit nicht mehr möglich ist oder mehr als zehn Jahre lang keine Leistungen mehr erbracht worden sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.

§ 14 Vermögensfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kreis Rendsburg-Eckernförde, das dieser dann ausschließlich im Bereich des Kreises für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabeordnung, und zwar für kulturelle Zwecke, zu verwenden hat.